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Die wichtigsten sozialrechtlichen Regelungen im Überblick

  

 

Rehabilitation:

 

Anschlussheilbehandlung (AHB)

Im Anschluss an Ihre Erkrankung haben Sie ggf. Anspruch auf eine dreiwöchige Rehabilitation. Die AHB kann ambulant oder stationär erfolgen. Hauptkostenträger ist die Rentenversicherung, in Einzelfällen aber auch die Krankenversicherung. Ansprechpartner ist der letzte behandelnde Arzt oder der Sozialdienst. Die Krankenkassen haben teilweise auch Rehaberater, an die man sich wenden kann.

Früh- Rehabilitation

Wenn Sie die Voraussetzungen für eine AHB (Selbständigkeit, Gefähigkeit, Reisefähigkeit,...) aufgrund Ihrer Erkrankung nicht erfüllen können, kommt für Sie möglicherweise eine Früh- Rehabilitation in Frage. Der Kostenträger hierfür ist ggf. ihre Krankenkasse.

Nachsorge- und Festigungskur (für Krebspatienten)

Innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss der Erstbehandlung kann Ihnen eine Nachsorgekur bewilligt werden. Diese wird nicht selbstverständlich gewährt, weshalb Sie die Notwendigkeit möglichst klar darlegen und mit Ihrem behandelnden Arzt besprechen sollten. Kostenträger ist derselbe wie bei der AHB.

Stufenweise Wiedereingliederung (Hamburger Modell)

Sie können mit einer verringerten Arbeitszeit wieder Ihre Arbeit aufnehmen und die Stundenzahl erst allmählich steigern. Während dieser Zeit wird Ihnen weiter Krankengeld bzw. Überbrückungsgeld gezahlt. Kostenträger ist Ihre Krankenkasse oder Ihr Rentenversicherungsträger. Der Arbeitgeber muss der Wiedereingliederung jedoch zustimmen.

 

Wirtschaftliche Sicherung / Hilfen:

 

Befreiung von Zuzahlungen

Auf Antrag können Sie bei Erreichen ihrer Belastungshöchstgrenze (2% des Bruttoeinkommens) von der Zuzahlung für Medikamente etc. befreit werden. Dieser Antrag kann auch rückwirkend gestellt werden, so dass Ihnen alle zuviel gezahlten Zuzahlungen erstattet werden können. Deshalb der Hinweis: Bewahren Sie alle Belege sorgfältig auf (z.B. Fahrtkosten, Quittungen der Praxisgebühr, etc.).

Einstufung als „chronisch krank“

Sie können sich bei Ihrer Krankenkasse als chronisch krank einstufen lassen. Die Belastungsgrenze für die Zuzahlungsbefreiung sinkt hiermit auf 1% des Bruttofamilieneinkommens. Befreit wird die ganze Familie. Als chronisch krank gilt man jedoch erst, wenn man ein Jahr wegen derselben Erkrankung in Dauerbehandlung war, sich also mindestens einmal pro Quartal in ärztlicher Behandlung fand.
Für verschiedene chronische Krankheiten z.B. Brustkrebs gibt es die Möglichkeit an strukturierten Behandlungsprogrammen teilzunehmen. Wenden Sie sich diesbezüglich an Ihre Krankenkasse.

Haushaltshilfe

Wenn im Haushalt ein Kind lebt, welches das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist, und keine im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann, wird eine Haushaltshilfe gewährt.

Fahrtkosten

Die Krankenkasse kann bei vorliegenden medizinischen Gründen (z.B. Bestrahlung oder Chemotherapie) und ärztlicher Verordnung die Fahrtkosten übernehmen – allerdings erst nach vorheriger Genehmigung. Die von Ihnen zu leistende Eigenbeteiligung fließt in den Zahlungshöchstbetrag mit ein.

Krankengeld

Diese Leistung erhalten Sie, wenn Sie durch Krankheit arbeitsunfähig sind oder auf Kosten der Krankenkasse stationär behandelt werden müssen. In der Regel beginnt das Krankengeld im Anschluss an die sechswöchige Entgeldfortzahlung ihres Arbeitgebers. Der Antrag ist bei der Krankenkasse zu stellen.

Übergangsgeld

Während einer Rehabilitation wird Ihnen von Ihrer Rentenversicherung statt Krankengeld ein so genanntes Übergangsgeld gezahlt.

Rente wegen Erwerbsminderung

Wenn Sie wegen Ihrer Krankheit leistungsunfähig sind und nur noch teilweise oder gar nicht mehr erwerbstätig sein können, besteht die Möglichkeit eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung zu beantragen. Sie ist i.d.R. auf drei Jahre befristet, danach wird neu geprüft.

Härtefonds der Deutschen Krebshilfe

Die Deutsche Krebshilfe gewährt Krebspatienten und ihren Familien eine einmalige und begrenzte finanzielle Unterstützung. Der Antrag ist schnell und unbürokratisch zu stellen. Die Zuwendungen sind an Einkommensgrenzen gebunden.

Bekleidungsbeihilfe der Niedersächsischen Krebsgesellschaft e.V.

Anlässlich einer Rehabilitationsmaßnahme oder einer AHB kann eine Bekleidungsbeihilfe gewährt werden. Diese Beihilfe ist eine freiwillige Leistung und an Einkommensgrenzen gebunden. Der Antrag ist schnell und unbürokratisch zu stellen.

Schwerbehindertenausweis

Dauerhaft erkrankte Menschen können die Anerkennung auf Schwerbehinderung beantragen. Ab einem Grad der Behinderung von 50 erhält die Person besondere Rechte und sog. Nachteilsausgleiche, wie z.B. erhöhten Kündigungsschutz, Steuerfreibetrag, Sonderurlaub von 5 Tagen pro Jahr. Der Antrag ist beim jeweiligen Versorgungsamt zu stellen.
Je nach Grad der Behinderung und dem Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis erhält man u.a. auch Ermäßigungen bei der Kfz-Steuer, im Schwimmbad, Museums- und Theaterbesuchen, Beitragsermäßigung bei Automobilclubs.

 

Weitere Informationen enthält der „Wegweiser zu Sozialleistungen“ der Deutschen Krebshilfe (Die blauen Ratgeber)